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Wissenswertes rund um das Thema Stiftungen

Die wichtigsten Begriffe kurz und verständlich erklärt

Was ist überhaupt eine Stiftung? Welche Vorteile hat es, für einen guten Zweck zu stiften und zu spenden? Gibt es Unterschiede zwischen Privatpersonen und Unternehmen?

Wer sich mit dem Gedanken an eine Stiftung trägt, hat viele Fragen. Einige davon möchten wir Ihnen hier beantworten. Falls Sie noch mehr wissen möchten, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Arten der Stiftung

Stiftung

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck unter Ausnutzung eines für diesen Zweck gewidmeten Vermögens dauerhaft fördern soll. Sie benötigt außerdem eine Stiftungsorganisation, die ihr dauerhaft Handlungsfähigkeit verleiht.

Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung – auch als unselbständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet – wird durch einen Vertrag zwischen einem Stifter und einem Treuhänder errichtet. Der Stifter überträgt dem Treuhänder das Stiftungsvermögen unter bestimmten Auflagen.

Zustiftung

Zustiftungen sind Vermögenswerte, die der Stifter oder Dritte der Stiftung zuwenden, um das vorhandene Stiftungsvermögen noch zu erhöhen. Bei Zustiftungen unterliegen nur deren Erträge der zeitnahen Mittelverwendung.

Zustiftungen sind sinnvoll, wenn das Vermögen zu gering ist, um eine eigene selbständige oder unselbständige Stiftung zu gründen. Zustiftungen werden über die Zweckbestimmung als solche gekennzeichnet.

Förderstiftung

Eine Förderstiftung ist nicht selbst Träger von sozialen Einrichtungen , Projekten oder Maßnahmen. Sie fördert soziale Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen anderer gemeinnütziger Körperschaften. Das kann zum Beispiel ein Pastoralverbund im Dekanat Siegen sein.

Katholische Stiftungen sind oft Förderstiftungen für die katholischen sozialen Einrichtungen und Initiativen.

Sonstige wichtige Begrifflichkeiten

Stiftungen haben häufig neben dem rechtlich vorgeschriebenen Vorstand noch ein zweites, freiwilliges Stiftungsorgan. Dessen Namen kann der Stifter frei wählen: Beirat, Stiftungsrat oder Kuratorium. Aufgaben und Zusammensetzung des Beirats regelt wie bei jedem Stiftungsorgan die Stiftungssatzung.

Die Caritasverbände sind Träger vieler sozialer Einrichtungen. Zugleich sind sie der von der katholischen Kirche beauftragte institutionelle Zusammenschluss der katholischen sozialen Einrichtungen. Unter dem Dach des Deutschen Caritasverbandes organisieren sich 27 Diözesan-Caritasverbände, 19 caritative Fachverbände, sowie rund 6.000 örtliche und regionale Caritasverbände. Sie sind rechtlich selbständige Träger. Gemeinsam mit Ordensgemeinschaften, etwa 4.000 Pfarrgemeinden und anderen korporativen Mitgliedern – wie dem St. Marien-Krankenhaus Siegen – unterhalten sie mehr als 25.000 ambulante und stationäre Dienste und Einrichtungen. Diese bieten Beratung, Unterstützung und Hilfen für Kinder, Jugendliche, Familien, Senioren, Migranten, Menschen mit Behinderungen sowie für wohnungslose oder suchtkranke Menschen.

Dachstiftungen agieren als Dienstleister für unselbständige Stiftungen. Sie gewährleisten die für eine Stiftung erforderliche, auf Dauer angelegte Organisationsform. Wer eine selbständige Stiftung gründet, benötigt eine eigenständige Verwaltung. Diese kostet Geld, das von der Summe abgeht, die der Stifter oder die Stifterin einem sozialen Zweck zukommen lassen möchte. Dachstiftungen verwalten mehrere Stiftungen parallel. Dadurch arbeiten sie rationell und erfüllen dennoch die individuellen Wünsche der Stifterinnen und Stifter.

Dachstiftungen entlasten die Stifter von ihren administrativen Aufgaben. So kümmern sie sich um die Vermögensanlage, um Buchführung, Jahresrechnung, Korrespondenz mit Destinatären zur Vergabe der Stiftungsmittel und Abwicklung der Fördermaßnahmen.

Die Dachstiftungen übernehmen die Korrespondenz mit Finanzämtern und Stiftungsbehörden sowie die Fundraisingmaßnahmen zur Gewinnung von Zustiftungen.

Dachstiftungen stellen ihre Erfahrungen und ihr besonderes Expertenwissen zur Mittelverwendung , dem Stifter zur Verfügung.
Die Dachstiftung sichert die dringend erforderliche Kontinuität der Stiftungsarbeit – auch wenn der Stifter zeitweise nicht selbst handeln kann oder stirbt. Damit nehmen sie vielen Stiftern die Sorge um die Nachhaltigkeit ihres Werkes, wenn sie oder ihre Angehörigen für die Stiftungsarbeit nicht mehr zur Verfügung stehen.

Eine Dachstiftung kann aufgrund dieser Vorteile auch selbständigen Stiftungen zu kostengünstigen Bedingungen die Verwaltung der Stiftung unter ihrem Dach anbieten.

Stiftungen sind grundsätzlich auf Dauer angelegt. Sie sollen über viele Generationen hinweg wirken.

Die Vermögenserträge einer Förderstiftung kommen je nach Stiftungszweck einzelnen Personen, Gruppen, Einrichtungen oder Projekten zu Gute. Sie werden als Destinatäre bezeichnet. Oft werden sie bereits in der Stiftungssatzung definiert. Der Stifter muss zumindest die Grundlagen festlegen, auf deren Basis die Stiftungsorgane eine Entscheidung treffen:

Einzelne Personen können Destinatäre sein, wenn die Stiftungssatzung Einzelfallhilfen für bestimmte Zielgruppen vorsieht. Zum Beispiel finanzielle Hilfen in wirtschaftlicher Not, Stipendien für bestimmte Ausbildungszwecke, etc.
Soziale Einrichtungen können im Hinblick auf bestimmte Maßnahmen ebenfalls satzungsgemäße Destinatäre einer Förderstiftung sein.

Die Stiftungssatzung kann auch Hilfen für bestimmte Zielgruppen vorsehen. Zum Beispiel die Förderung von körperlich oder seelischen Behinderten. Bei dieser Regelung ist es Aufgabe der Stiftungsorgane, die Einrichtung oder Maßnahme auszuwählen, die den Stiftungszweck am besten erfüllt.

Fördert die Stiftung Einrichtungen und Maßnahmen kann sie die Mittelvergabe davon abhängig machen, dass die geförderten Destinatäre die Mittelverwendung nachweisen oder der Stiftung bestimmte Prüfungsrechte einräumen. Unabhängig hiervon unterliegen gemeinnützige Einrichtungen auch der Prüfung durch die Finanzämter .

Bei einer Erbschaft erhalten die Erben durch Gesetz oder durch Testament das gesamte Vermögen des Erblassers nach dessen Tod (Gesamtrechtsnachfolge). Im Unterschied zum Vermächtnis enthält die Erbschaft alle Rechtsverhältnisse des Erblassers: Dazu gehören Rechte wie Einnahmen aus Mieten ebenso wie Schulden oder sonstige vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen wie Steuernachzahlungen.

Erbschaften oder Vermächtnisse an gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer vollständig befreit. Die Stiftung erhält das Vermögen im Unterschied zu anderen Erben und Vermächtnissnehmern in voller Höhe. Hat ein Erbe die mit Erbschaftssteuer belastete Erbschaft bereits angenommen und überträgt sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Tod des Erblassers einer gemeinnützigen Stiftung, erlischt die bereits mit der Annahme der Erbschaft entstandene Erbschaftssteuerpflicht wieder.

Mit dem Freistellungsbescheid bescheinigt das zuständige Finanzamt der katholischen Sozialstiftung, dass sie von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer freigestellt wird. Der Bescheid gilt auch als formale Feststellung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts. Der Freistellungsbescheid wird alle drei Jahre erteilt, nachdem das Finanzamt die Mittelverwendung der Stiftung geprüft hat. Der Stiftungsträger kann für eine unselbständige Stiftung den Freistellungsbescheid einschließlich eigener Steuernummer beantragen.

Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes bestätigt Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit. Daraus ergeben sich zwei Vorteile:

Die Stiftungen sind von vielen Steuerpflichten befreit.

Als spendenabzugsberechtigte Organisation können sie Spenden und Zustiftungen entgegennehmen. Dies ist für die zuwendenden Personen mit Steuervorteilen (Spendersteuervorteile ) verbunden.

Wegen der Gemeinnützigkeit sind Stiftungen allerdings verpflichtet, neben dem Stiftungsrecht viele Vorgaben des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten, die die gemeinnützige Mittelverwendung sichern sollen.

Gemeinschaftsstiftungen sind selbständige Stiftungen . Als Dachstiftungen ermöglichen sie potenziellen Stiftern eine einfache Stiftungsgründung und bieten deren Stiftungen einen dauerhafte Rückhalt.

Grundstücke, die in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht werden, unterliegen nicht der Grunderwerbssteuer. Sie gehen mit vollem Wert in das Eigentum der Stiftung über.

Der Mensch ist als natürliche Person von seiner Geburt bis zu seinem Tod Träger von Rechten und Pflichten . Bei juristischen Personen handelt es sich nicht um Menschen, sondern um rechtlich geregelte Organisationen, wie zum Beispiel eingetragenen Vereinen, gem. GmbHs, Verbänden oder Stiftungen. Nach geltendender Rechtsordnung werden ihnen durch einen Rechtsakt in gleicher Weise wie Menschen Rechte und Pflichten zugeordnet.

Ein Verein erhält die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Vereinsregister. Bei Stiftungen erfolgt dies durch die staatliche Anerkennung von der zuständigen Stiftungsbehörde. Rechtsfähige Stiftungen sind juristische Personen und werden auch als selbständige Stiftungen bezeichnet.

Eine nichtrechtsfähige Stiftung ist hingegen eine unselbständige Stiftung.

Wer als Person oder Organisation die Rechtsfähigkeit besitzt, ist Träger von Rechten und Pflichten. Zum Beispiel als Eigentümer oder Mieter einer Sache, als Schuldner oder Gläubiger einer Verbindlichkeit, … Rechtsfähige Organisationen können unter ihrem Namen als Rechtssubjekte auftreten, am Rechtsverkehr teilnehmen, klagen und verklagt werden.

In der Satzung ist der Wille des Stifters schriftlich niedergelegt – und damit die Ausgestaltung der Stiftung definiert. Die Satzung regelt Namen und Sitz der Stiftung, Stiftungsvermögen , Stiftungszweck sowie Aufgaben und Zusammensetzung der Stiftungsorgane .

Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind von der Schenkungssteuer komplett befreit. Die Stiftung erhält im Unterschied zu anderen schenkungssteuerpflichtigen Personen das zugewendete Vermögen in voller Höhe.

Selbständige Stiftungen sind juristischen Personen . Sie handeln deshalb als rechtsfähige Stiftung.

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen an Körperschaften, die zur Annahme von Spenden berechtigt sind. Spenden müssen zeitnah verwendet werden. Das unterscheidet sie von Zustiftungen.

Die Spendenabzugsberechtigung einer Stiftung oder eines Vereins hat zur Folge, dass Spender Steuervorteile für ihre Zuwendungen in Anspruch nehmen können. Stiftungen und Vereine sind spendenabzugsberechtigt, wenn sie gemeinnützig anerkannt sind. Die Spendenabzugsberechtigung gemeinnütziger Stiftungen bezieht sich auf Spenden und auf Zustiftungen .

Spender können jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte für ihre Spenden an gemeinnützige Organisationen von der Steuer absetzen. Damit können Spender je nach der Höhe der von ihnen geleisteten Spenden ihr steuerpflichtiges Einkommen jährlich um bis zu 20 Prozent reduzieren – sofern sie ihrer Steuererklärung eine Spendenbescheinigung beilegen. Durch die Steuerersparnis fördert der Staat das Ziel der Spende.

Der Spender oder Zustifter kann die Steuervorteile seiner Zuwendung nur dann nutzen, wenn er seiner Einkommenssteuererklärung eine Spendenbescheinigungen (steuerrechtlich korrekte Bezeichnung: Zuwendungsbestätigung) beifügt. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind nur spendenabzugsberechtigte Organisationen berechtigt.

Stiftungen können sowohl von natürlichen Personen (Menschen) als auch von juristischen Personen des privaten Rechts (eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, …) oder des öffentlichen Rechts (Kirchengemeinde, Stadt, Landkreis, Land oder Bund) errichtet werden. Eine Stiftung kann auch von mehreren Stiftern gemeinsam gegründet werden. Das Vermögen, das ein Stifter in eine Stiftung einbringt, gehört nicht mehr ihm sondern der Stiftung. Es kann in der Regel nicht zurückverlangt werden.

Stifter können Zuwendungen zur Ausstattung oder Erhöhung des Stiftungsvermögens einer gemeinnützigen Stiftung bis zur Höhe von einer Million Euro innerhalb von zehn Jahren von der Steuer absetzen. Damit können sie ihr steuerpflichtiges Einkommen in diesem Zeitraum um bis zu einer Million Euro reduzieren. Über die Steuerersparnis beim Stifter unterstützt der Staat die Ausstattung oder Erhöhung des Stiftungsvermögens. Die Stiftersteuervorteile können zusätzlich neben den für gemeinnützige Stiftungen geltenden Spendersteuervorteilen genutzt werden.

Die Tätigkeit selbständiger Stiftungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Stiftungsbehörden der Bundesländer. Sie soll sicherstellen, dass der Stiftungsvorstand den Stiftungszweck nachhaltig verfolgt und die Vermögensinteressen der Stiftung wahrnimmt. Bei selbständigen kirchlichen Stiftungen wird ein wesentlicher Teil der Stiftungsaufsicht von den Kirchenbehörden der evangelischen Landeskirchen oder der katholischen Bistumsverwaltungen wahrgenommen. Unselbständige Stiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn sie von einer selbständigen Stiftung verwaltet werden, deren Verwaltungstätigkeit der Stiftungsaufsicht unterliegt.

Wichtigstes, weil gesetzlich vorgeschriebenes Organ einer Stiftung ist ein Vorstand , der die Geschäftsführung wahrnimmt. Daneben haben Stiftungen häufig ein zweites Stiftungsorgan, das den Vorstand beaufsichtigt und bei weitreichenden Entscheidungen mitwirken muss. Das ist zum Beispiel bei Satzungsänderungen der Fall oder wenn Richtlinien für die Vergabe und die Anlage der Stiftungsmittel definiert werden. Die Bezeichnung des zweiten Organs kann frei gewählt werden und lautet meistens Stiftungsrat, Kuratorium oder Beirat. Aufgaben und Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind in der Satzung der Stiftung festzulegen. Die Organe müssen immer besetzt sein – auch wenn der Stifter handlungsunfähig ist oder stirbt. Gute Lösungen hierfür bieten Dachstiftungen .

Stiftungsträger ist eine natürliche oder juristische Person, die eine unselbständige Stiftung auf der Basis des mit dem Stifter abgeschlossenen Stiftungsträgervertrages verwaltet. Dies können gewerbliche Stiftungsdienstleister wie Banken oder Vermögensberatungsgesellschaften sein, die sich ihre Dienstleistung vergüten lassen. Eine Alternative sind die gemeinnützigen Stiftungen, die als Dachstiftung oder Gemeinschaftsstiftung arbeiten. Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht und die Finanzämter prüfen ihr gemeinnütziges Handeln. Wegen ihrer guten Kenntnisse der potenziellen Destinatäre haben sie ein Expertenwissen, das bei der Mittelvergabe von Vorteil ist. Unselbständige Stiftungen haben keine Rechtsfähigkeit. Daher benötigen sie einen treuhänderisch gebundenen Rechtsträger. Diesem übertragen sie vertraglich oder durch Testament das Vermögen, das dieser entsprechend dem Stiftungszweck zu verwalten hat. Viele caritative Stifter übergeben deshalb ihre Stiftungsverwaltung den als Dachstiftungen tätigen, gemeinnützigen katholischen Sozialstiftungen.

Der Stifter einer unselbständige Stiftung schließt den Stiftungsträgervertrag (auch Stiftungsgeschäft genannt) mit dem Stiftungsträger ab. Darin regeln sie Name und Sitz der Stiftung, Stiftungszweck, das zu übertragende Stiftungsvermögen, Stiftungsorgane und die Einzelheiten der Verwaltung der Stiftung. Außerdem muss der Stifter darin festlegen, ob und wie er an der Verwaltung seiner Stiftung durch die Trägerstiftung mitwirken will. Wenn die Stiftung eine Satzung erhalten soll, ist diese ebenfalls Bestandteil des Vertrags.

Die Stiftung erfüllt ihre satzungsgemäßen Zwecke durch die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens. Als Stiftungsvermögen können Bargeld, Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude oder sonstige Sachwerte an die Stiftung übertragen werden. Das Stiftungsvermögen ist nach den landesrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts komplett zu erhalten. Nur so können Stiftungen ihre satzungsgemäßen Zwecke dauerhaft wahrnehmen. Das von einer Trägerstiftung verwaltete Stiftungsvermögen einer anderen Stiftung darf nur dauerhaft getrennt vom Vermögen der Trägerstiftung verwaltet werden.

Der Stiftungszweck hat für die Stiftung zentrale Bedeutung. Er prägt die Satzung , ist die wichtigste Handlungsrichtlinie bei allen Entscheidungen der Stiftungsorgane und ist auch von der Stiftungsaufsicht zu beachten. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Stiftungszwecks ist der Stifter völlig frei, soweit der Zweck nicht gegen geltende Gesetze verstößt. Die Zweckbestimmung muss einerseits präzise sein, damit der Stifterwille zweifelsfrei erkennbar und umsetzbar ist. Andererseits sollte sie auch die sich wandelnden Aufgaben in der Zukunft berücksichtigen. Die Formulierung des Stiftungszwecks entscheidet auch darüber, ob die Stiftung vom Finanzamt als gemeinnützig (im Sinne der §§ 51 ff AO) anerkannt wird oder nicht. Bei einer selbständigen Stiftung ist eine Änderung oder Ergänzung des Stiftungszwecks nur möglich, wenn der in der Satzung bestimmte Stiftungszweck so nicht mehr erfüllt werden kann und die Stiftungsaufsicht der Änderung zugestimmt hat. Bei Änderung der Satzung einer nichtselbständigen Stiftung muss das Finanzamt nach Prüfung der Gemeinnützigkeit zustimmen.

Im Testament bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod Erbe wird und wen er mit einem Vermächtnis bedenken möchte. Ein Testament ist gültig, wenn der Erblasser unter anderem den Text komplett von Hand schreibt und mit Datum und Unterschrift versieht. Es kann zu Hause aufbewahrt werden. Sicherer ist aber die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (Nachlassgericht).

Ein Testament kann auch durch Niederschrift beim Notar verfasst werden. Dieses notarielle Testament übergibt der Notardem Amtsgericht zur Verwahrung. Im Todesfall informiert das für die Ausstellung der Sterbeurkunde zuständigen Standesamt das Amtsgericht.

Personen können in ihrem Testament anordnen, dass ihr Vermögen ganz oder teilweise in die Gründung einer Stiftung fließt. Vier Möglichkeiten stellen wir hier vor:

  • Der Testamentsstifter gründet mit geringem Aufwand und unterstützt von einem Stiftungsträger zu Lebzeiten seine Stiftung. Diese setzt er im Testament als Erbe des Gesamtvermögens oder als Vermächtnisnehmer ein.
  • Der Testamentsstifter ordnet in seinem Testament die Übertragung des gesamten Vermögens an eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung an. Wenn er keine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, muss das zuständige Nachlassgericht veranlassen, dass die Stiftung eingerichtet und das Vermögen darauf übertragen wird (§ 83 Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Der Testamentsstifter kann in seinem Testament aber auch Erben einsetzen und zusätzlich anordnen, dass ein bestimmter Teil seines Vermögens (Geldbetrag, Grundstück, Wertpapier-Paket, etc.) im Rahmen eines Vermächtnisses in eine nach seinem Tod zu errichtende Stiftung eingebracht wird. Hier müssen die Erben oder im Fall der testamentarischen Anordnung der Testamentsvollstreckung die hiermit beauftragte Person für die Errichtung der Stiftung und die Übertragung des Stiftungsvermögens sorgen.
  • Der Testamentsstifter kann die testamentarische Errichtung einer Stiftung auch erreichen, indem er in seinem Testament einen Stiftungsträger als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzt. Diesen beauftragt er, mit dem vererbten Vermögen eine Stiftung in seiner Verwaltung zu errichten. Im Testament sollten dann die näheren Einzelheiten der Stiftung (Name und Stiftungszweck, etc.) festgelegt werden.

Diese Optionen können für eine selbständige oder eine unselbständige Stiftung testamentarisch angeordnet werden.

Der Erblasser kann in seinem Testament auch die Zustiftung seines gesamten Vermögens oder eines Teiles seines Vermögens zu einer bestehenden Stiftung anordnen.

Bei einer unselbständigen Stiftung überträgt der Stifter ein Vermögen an eine natürliche oder juristische Person als Sondervermögen. Er verbindet damit die Auflage, dass diese die Erträge aus dem Vermögen treuhänderisch verwalten und für die von ihm bestimmten Stiftungszwecke verwenden. Einer unselbständigen Stiftung fehlt im Unterschied zur selbständigen Stiftung die staatliche Anerkennung. Sie ist keine juristische Person und auch nicht rechtsfähig . Ihren Namen kann der Stifter dennoch frei wählen.

Der treuhänderische Stiftungsträger nimmt für die unselbständige Stiftung am Rechtsverkehr teil. Er muss das ihm überlassene Sondervermögen gesondert verwalten und darf es nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen. Unselbständige Stiftungen haben diese Vorteile gegenüber selbständigen Stiftungen:Unselbständige Stiftungen können mit geringem Aufwand gegründet werden.

Bei unselbständigen Stiftungen kann der Stiftungsträgervertrag noch zu Lebzeiten des Stifters mit zustimmung des Finanzamtes geändert werden, wenn dies notwendig wird. Dies ist bei einer selbständigen Stiftung aufgrund der Vorgaben des Stiftungsrechts und der notwendigen Mitwirkung der Stiftungsaufsicht nur sehr begrenzt möglich.
Bei einer unselbständigen Stiftung ist der laufende Verwaltungsaufwand wegen des fehlenden eigenen Verwaltungsaufbaus in der Regel deutlich geringer als bei einer kleinen selbständigen Stiftung.

Da die unselbständige Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht unterliegt, entfällt die Korrespondenz mit den Stiftungsbehörden.
Steuerlich wird die unselbständige Stiftung wie eine selbstständige Stiftung behandelt. Alle Stiftersteuervorteile und sonstige Vorteile der Gemeinnützigkeit können genutzt werden.

Hat der Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis für eine bestimmte Person vorgesehen, erhält diese nach seinem Tod als Vermächtnisnehmer den benannten Vermögensgegenstand (zum Beispiel ein Möbelstück) oder den festgelegten Geldbetrag aus dem Gesamtvermögen des Erblassers. Im Gegensatz zum Erbe hat er nur Anspruch auf das Vermächtnis ohne Rechte und Pflichten für das Gesamtvermögen zu übernehmen.

Die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung muss definieren, an welche gemeinnützige Organisation das Vermögen weitergegeben wird, falls die Stiftung erlöscht. Diese muss das Vermögen gemeinnützig verwenden (Vermögensbindung).

Jede Stiftung muss mindestens einen Vorstand haben. Er übernimmt die Geschäftsführung der Stiftung, vertritt sie nach außen und kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Berufung des Vorstands regelt die Satzung . Danach kann der Vorstand vom Stifter, von anderen in der Satzung bestimmten Personen oder, wenn die Stiftung ein weiteres Organ hat, von diesem berufen und abberufen werden. Bei einer von einem Stiftungsträger treuhänderisch verwalteten, unselbständigen Stiftung führt in der Regel das Vertretungsorgan des Stiftungsträgers die laufenden Geschäfte. In diesem Fall kann es Aufgabe des Vorstandes der unselbständigen Stiftung sein, den Stiftungsträger bei seiner Tätigkeit zu überwachen, bei bestimmten Entscheidungen ein Vetorecht auszuüben oder Entscheidungen des Stiftungsträgers über die Mittelvergabe vorzubereiten.

Eine gemeinnützig anerkannte Organisation muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden (§ 55 Abs.1 Nr.5 AO).

Bei Spenden bedeutet dies, dass die Mittel spätestens bis Ende des folgenden Jahres für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben sein müssen.

Bei einer Stiftung bezieht sich das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung auf die Erträge des Stiftungsvermögens. Gemeinnützige Förderstiftungen müssen die Erträge spätestens im Folgejahr für die satzungsgemäßen Zwecke ausgeben.

Erbschaften und Vermächtnisse unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung, wenn der Erblasser im Testament keine Zweckbestimmung getroffen hat. Sie können zur Verstärkung des Stiftungsvermögens genutzt werden.

Zuwendungsbestätigung ist die steuerrechtlich korrekte Bezeichnung für Spendenbescheinigung .

Ob eine Zuwendung an eine Stiftung als Spende oder als Zustiftung verbucht wird, bestimmt die zuwendende Person mit der Zweckbestimmung. Wenn eine Stiftung öffentlich für Zustiftungen wirbt und daraufhin Geld überwiesen bekommt, kann davon auszugehen werden, dass die zuwendenden Personen, das Stiftungsvermögen stärken wollen. Die Beträge unterliegen dann nicht dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung .